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Mag sein dass es nicht stört, aber ich mag auch mal schneller als 50km/h mit NSW fahren.... Zumal man ja auch das Problem hat, dass man ein bistabiles Relais bräuchte, da ja vom Taster nur ein Impuls kommt.
Warum ist das Relais ein Problem? Ein Relais, mit "Kugelschreiberfunktion" (Zitat mein Physiklehrer) wird ja nun nicht schwer zu besorgen sein.
Die 50 km/h Regel ist ein moderner Mythos.Tatsächlich dürfen NSW nur bei durch Wettererscheinungen beeinträchtigter Sicht eingeschalten werden. Erstaunlicher Weise dürfen sie sogar STATT des Abblendlichtes benutzt werden, nur lässt sich das bei keinem Auto einstellen, wodurch sie eh ihren Sinn verlieren, da sich das Abblendlicht im Nebel reflektiert.NSL dürfen erst ab einer Sicht von unter 50 Metern eingeschalten werden. Und weil man immer innerhalb der Sichtweite zum Stehen kommen können muss ergibt sich eine theoretische Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.
Gemäß deutscher Straßenverkehrsordnung (StVO) § 17 Abs. 3 dürfen Nebelschlussleuchten nur benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt. Dies ist in Deutschland der Abstand der Leitpfosten am Rande von Landstraßen und Autobahnen auf gerader Streckenführung, wodurch diese geeignet sind die Sichtweite feststellen zu können. Die Sichtbehinderung darf nicht durch Regen oder Schneefall verursacht sein.In § 3 der StVO gibt es zusätzlich folgende Bestimmung zur Höchstgeschwindigkeit bei Nebel: wenn die Sichtweite durch Nebel bedingt weniger als 50 m beträgt (die gleiche Voraussetzung wie für die Benutzung der Nebelschlussleuchte), dann darf die Geschwindigkeit max. 50 km/h betragen. Daher ist bei korrekter Benutzung der Nebelschlussleuchte maximal eine Geschwindigkeit von 50 km/h zulässig.Eine Kontrollleuchte mit gelbem Licht im Armaturenbrett ist vorgeschrieben. Trotzdem ist es in der Praxis häufig zu beobachten, dass viele Fahrzeugführer nach Durchfahren einer nebligen Stelle das Ausschalten der Nebelschlussleuchte vergessen. Kommt es durch missbräuchliche Benutzung zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder gar zu einem Unfall, beträgt das Verwarngeld 15 bzw. 35 Euro.
....2. Finde ich es ätzend, wenn bei guten Sichtverhältnissen mir eine Nebelschlussleuchte das gute Sehen versaut. Die Dinger blenden nämlich wie doll. Und das finde ich auch nicht komisch.