Das ist ein schwieriges Thema, da soviele Details beachtet werden müssen, bsw. Vertrag, Zeitpunkt, Vertragspartner, Art des Mangels...etc.. Ich kann vorab nur raten, juristischen Rat einzuholen, falls es ernst wird und sich nicht auf Gefühle und Meinungen zu verlassen!
Die Kaufrechte sind in der Regel: Erfüllung/Nacherfüllung - Minderung und Rücktritt. Grundsätzlich hat der Käufer die Wahl (BGB439, siehe aber Absatz 3). Die Erheblichkeit (Schwere/Art) des Mangels ist bei der Nacherfüllung unwichtig!
Mit Ausnahmen wie Unzumutbarkeit oder Verweigerung besteht nach der zweiten(!) erfolglosen Nachbesserung die Möglichkeit des Rücktritts, also Rückabwicklung des Vertrags. Es gilt zu beachten, dass hierdurch u.U. Folgen wie Nutzungsersatz/Wertersatz anfallen können.
Grundsätzlich muss du dir im Klaren sein, was du willst und immer vom Ernstfall ausgehen: Also immer Zeugen zu Gesprächen mitnehmen, alles schriftlich fixieren, Werkstatt-Aufträge kopieren lassen/aufheben und (auch wenn lt. Gestz nicht nötig) letzmalige Frist (mit genauer Angabe des Mangels) setzen, etc...
Falls die Nacherfüllung durch Reparatur/Beseitgung fehlschlägt und der Mangel noch objektiv vorhanden ist, bleibt m.E. nur der Gang zum Anwalt, wenn sich der Vertragspartner weigert eine mangelfreie Sache zu liefern. Auf eine Werkstatt-Odysee würde ich mich persönlich nicht einlassen.
Grüße!